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Anonymisierte Ergebnisse

Die beim Zensus 2011 erhobenen Auskünfte werden ausschließlich für statistische Zwecke verwendet. Denn beim Zensus 2011 geht es nicht darum, Details über die individuellen Lebensverhältnisse (zum Beispiel zum Einkommen oder zur Gesundheit) einzelner Personen zu erfahren. Ziel und Zweck des Zensus ist es allein, strukturierte und verlässliche Informationen zum Arbeiten, Wohnen und zur allgemeinen Lebenssituation der Bevölkerung in Deutschland zu gewinnen.

Welche Informationen beim Zensus 2011 erhoben und wie sie ausgewertet werden, ist zum Beispiel im Zensusgesetz 2011 (PDF, 289KB, nicht barrierefrei) festgehalten. Neben den speziell für den Zensus 2011 erlassenen Gesetzen und Verordnungen gibt es weitere Gesetze, die ebenfalls den strengen Rahmen des Datenschutzes definieren. Diese gelten selbstverständlich auch für den Zensus 2011. So schreibt das Bundesstatistikgesetz (PDF, 70KB, nicht barrierefrei) zum Schutz der Vertraulichkeit von Einzeldaten strenge Regeln vor: Dazu gehört etwa die frühzeitige Löschung von sogenannten Hilfsmerkmalen wie Namen und Adressen. Denn nicht alle Informationen, die beim Zensus abgefragt wurden, werden auch ausgewertet: Um inhaltliche Informationen geht es nur bei den Erhebungsmerkmalen; Hilfsmerkmale hingegen helfen, den Zensus zu organisieren und durchzuführen. Sie sind unter anderem deshalb wichtig, damit Einwohnerinnen und Einwohner nicht doppelt beziehungsweise gar nicht gezählt werden.

Auch das Bundesdatenschutzgesetz (PDF, 155KB, nicht barrierefrei) und die Landesdatenschutzgesetze finden beim Zensus 2011 Anwendung. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes schützen den Einzelnen davor, „dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 BDSG)“.

All diese Gesetzesgrundlagen werden beim Zensus 2011 strikt eingehalten. Persönliche Angaben verlassen zu keinem Zeitpunkt den abgeschotteten Bereich der amtlichen Statistik. Verstöße gegen die statistische Geheimhaltung würden strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geahndet werden. Selbstverständlich war der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an den Gesetzgebungsverfahren zum Zensus 2011 beteiligt.

[Dieser Artikel wurde am 29.10.2012 aktualisiert.]

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