Auf Missbrauch der Erhebungstätigkeit sofort reagiert
Im Kreis Herzogtum Lauenburg (Schleswig-Holstein) hat eine Zensus-Erhebungsbeauftragte nach der Befragung versucht, an zumindest eine Auskunftspflichtige Stromlieferungsverträge zu vermitteln und damit die Personendaten zu anderen als den vorgesehenen Zwecken genutzt.
Die Erhebungsbeauftragte ist nach Prüfung des Sachverhalts durch die zuständige Erhebungsstelle unmittelbar von der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte entbunden worden. Die Erhebungsunterlagen wurden eingezogen. Darüber hinaus wird das Statistikamt Nord der Erhebungsstelle empfehlen, Strafanzeige zu erstatten.
Erhebungsbeauftragte haben sich bei der Bestellung schriftlich zu verpflichten, die Tätigkeit nicht für andere Zwecke als die des Zensus 2011 zu nutzen, insbesondere nicht zur Vertretung kommerzieller, religiöser oder karitativer Interessen und nicht zur Verbreitung politischen Gedankenguts. Erhebungsbeauftragte dürfen sämtliche aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Ebenso werden alle Interviewerinnen und Interviewer auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 Bundesstatistikgesetz (PDF, 70KB, nicht barrierefrei) und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
Wer gegen die Pflichten zur Geheimhaltung verstößt, ist strafrechtlich zu belangen (§ 203 StGB). Dies kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.