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Beim Zensus 2011 gibt es keine Personenkennziffer

Zensuskritiker behaupten, beim Zensus 2011 würde jedem Menschen eine eindeutige Personenkennziffer zugeteilt – eine Vorgehensweise, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (PDF, 3MB, nicht barrierefrei) von 1983 als unzulässig erklärt hatte.

Mit der im Volkszählungsurteil 1983 beschriebenen Personenkennziffer meint das Bundesverfassungsgericht eine Nummer, mit der eine Person „von der Wiege bis zur Bahre“ dauerhaft verknüpft ist und die für alle Verwaltungsvorgänge und Register verwendet wird. Das würde bedeuten, eine Person XY wäre im Melderegister unter derselben Nummer gespeichert wie beim Finanzamt oder bei der Renten- oder Krankenversicherung.

Der Zensus hat mit einer solchen Personenkennziffer nichts zu tun. Alle Daten für den Zensus, die in die statistischen Ämter gelangen, bleiben im abgeschotteten Bereich der Statistik und werden weder an andere Behörden für Verwaltungszwecke übermittelt noch an die Datenlieferanten – zum Beispiel die Einwohnermeldeämter oder die Bundesagentur für Arbeit – zurückgespielt (Prinzip der „Einbahnstraße“).

Der Zensus besteht aus dem Zusammenspiel verschiedener Einzelerhebungen und Registerauszüge, die innerhalb der besonders geschützten Bereiche der statistischen Ämter zusammengeführt werden müssen. Dies geschieht nach den Vorgaben des Zensusgesetzes 2011 (PDF, 289KB, nicht barrierefrei) über den Abgleich von Namen, Anschrift und Geburtsdatum. Die Ergebnisse dieser einmal durchgeführten Zusammenführungen dürfen für die begrenzte Zeit der Aufbereitung der Zensusergebnisse im abgeschotteten Bereich der Statistik aufbewahrt werden, in denen sie über interne Ordnungsnummern zugänglich sind, wie dies in der modernen Datenverarbeitung üblich ist.

Die beim Zensus 2011 verwendeten Ordnungsnummern sind also lediglich ein gängiges Hilfsmittel bei der Verarbeitung statistischer Daten, die nur der technischen Durchführung des Zensus dienen und ausschließlich intern von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder verwendet und auch nicht dauerhaft gespeichert werden. Sobald die Aufbereitung der Daten abgeschlossen ist, werden sie sukzessive gelöscht. Spätestens aber hat dies vier Jahre nach dem Zensusstichtag 9. Mai 2011 zu erfolgen.

Was ebenfalls wichtig ist: Die auf den Zensus-Fragebogen aufgedruckten Fragebogennummern haben nichts mit den später im Datenverarbeitungsprozess entstehenden Ordnungsnummern zu tun. Die Fragebogennummer wird nur benötigt, um die verteilten und ausgefüllten Fragebogen nach Eingang bei den statistischen Ämtern den jeweils auskunftspflichtigen Personen zuordnen zu können. Die Fragebogennummer besteht aus einer frei vergebenen Ziffernfolge einschließlich einer Prüfziffer. Sie enthält keinerlei Informationen über die auskunftspflichtige Person.

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