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Beim Zensus gilt das Rückspielverbot

Immer wieder ist zu lesen, es gebe beim Zensus eine Personenkennziffer oder das Rückspielverbot gelte nicht. Das ist auch die Aussage eines Leserbriefs in der aktuellen Ausgabe der von der Stiftung Warentest herausgegebenen Zeitschrift Test. Doch solche Behauptungen sind schlichtweg falsch. Fakt ist, das Rückspielverbot gilt und es gibt keine Personenkennziffer wie sie vom Bundesverfassungsgericht 1983 verboten wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Volkszählungsurteil (PDF, 3MB, nicht barrierefrei) von 1983 die Zuordnung über eine eindeutige Personenkennziffer als unzulässig erklärt – und die statistischen Ämter halten sich daran: Beim Zensus 2011 gibt es keine Personenkennziffer. Lesen Sie hier mehr zum Thema Personenkennziffer.

Und auch das Rückspielverbot gilt beim Zensus 2011 ausnahmslos: Die persönlichen Angaben der Befragten müssen streng geheim gehalten werden und dürfen weder an private noch an staatliche Institutionen weitergegeben werden. In der Praxis heißt das, es dürfen zwar Daten aus den Registern der Einwohnermeldeämter oder der Bundesagentur für Arbeit an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermittelt werden; es ist aber nicht zulässig, nicht anonymisierte Angaben der Befragten an diese oder andere Institutionen zurückzuspielen. Wenn beim Zensus zum Beispiel festgestellt wird, dass eine Person in einer Gemeinde wohnt, ohne dort gemeldet zu sein, darf deren Name keinesfalls an die Gemeinde weitergegeben werden. Die Daten fließen also stets nur in eine Richtung – hin zur amtlichen Statistik. Das Rückspielverbot gilt immer: Die amtliche Statistik gibt Einzeldaten weder an die Polizei noch an das Finanzamt oder sonst eine Behörde.

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