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Bis wann brauchen wir Ihre Angaben?

Gebäude- und Wohnungszählung

Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwalterinnen und Verwalter von Wohnimmobilien haben in den vergangenen Wochen den Fragebogen für die Gebäude- und Wohnungszählung (orangefarbener Fragebogen) per Post erhalten. Maßgeblich für die Fristsetzung ist der Hinweis auf Seite 1 des Fragebogens: "Bitte innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt im Rückumschlag zurücksenden oder online ausfüllen." Sie haben also ab dem Erhalt des Fragebogens (und nicht etwa ausgehend vom 9. Mai 2011) 14 Tage Zeit zum Ausfüllen. Da diese Frist inzwischen in fast allen Ländern abgelaufen ist, bereiten die zuständigen Statistischen Landesämter den Versand von Erinnerungsschreiben vor. Unabhängig davon können Sie selbstverständlich Ihre Meldungen noch abgeben. In diesen Fällen betrachten Sie das Erinnerungsschreiben bitte als gegenstandslos.

Haushaltebefragung und Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften

Falls Sie im Rahmen der Haushaltebefragung (grüner Fragebogen) oder der Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften (violetter Fragebogen) befragt werden sollen und sich dazu entschieden haben, den Fragebogen ohne die Hilfe Ihres Interviewers auszufüllen, haben Sie nach Erhalt der Unterlagen ebenfalls 14 Tage Zeit, den vollständig ausgefüllten Fragebogen an die für Sie zuständige Erhebungsstelle zurückzusenden. Bitte beachten Sie diese Frist auch bei einer Online-Meldung.

Was passiert, wenn Sie die Frist nicht einhalten?

Bei der Gebäude- und Wohnungszählung wird mit einem Erinnerungs- beziehungsweise Mahnschreiben des zuständigen Statistischen Landesamtes erneut eine Zwei-Wochen-Frist eingeräumt. Mit der vollständigen Beantwortung innerhalb dieser Frist vermeiden Sie die Einleitung von Verwaltungsmaßnahmen zur Durchsetzung der vom Gesetzgeber angeordneten Auskunftspflicht. Sollten Sie ihrer Auskunftspflicht dennoch nicht nachkommen, kann die zuständige Statistische Landesbehörde Zwangsgelder verhängen.

Bei der Haushaltebefragung und der Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften übernehmen die kommunalen Erhebungsstellen das Erinnerungs- und Mahnverfahren. Sollten Sie die mit den versandten Schreiben eingeräumten Antwortfristen überschreiten, leiten die Erhebungsstellen ebenfalls Verwaltungsmaßnahmen, wie die Verhängung von Zwangsgeldern ein, mit dem Ziel die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.

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