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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (PDF, 3MB, nicht barrierefrei) vom 15. Dezember 1983 anerkannt. Es besagt, dass grundsätzlich jeder Einzelne das im Grundgesetz festgeschriebene Recht hat, „selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“.

Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, weil jeder und jede Einzelne sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet und auf Kommunikation angewiesen ist. Es kann dann durch ein Gesetz eingeschränkt werden, „wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse vorliegt“. Der Gesetzgeber hat mit dem Zensusgesetz 2011 (PDF, 289KB, nicht barrierefrei) dieses Allgemeininteresse für den Zensus 2011 bestätigt. Denn die Daten zur Bevölkerung und deren Wohn- und Arbeitssituation sind Grundlage einer Vielzahl wichtiger Entscheidungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Die Erhebungsmerkmale sind im Zensusgesetz 2011 ausdrücklich benannt.

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