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Erinnerungsverfahren gestartet

Mehrere Statistische Ämter der Länder haben im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung bereits die ersten Erinnerungen an Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Verwalterinnen und Verwalter von Wohnraum versendet. In den kommenden Wochen werden auch von den übrigen statistischen Ämtern Erinnerungsschreiben folgen. Was es im Zuge des Erinnerungsverfahrens zu beachten gilt und warum vereinzelt auch Eigentümer erinnert werden, die ihren Fragebogen bereits abgeschickt haben, erfahren Sie hier.

Seit Anfang Mai wurden bereits 20 Millionen Fragebogen für die Gebäude- und Wohnungszählung an Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum bzw. Wohnungsverwaltungen verschickt. Die meisten Befragten haben die benötigten Angaben bereits gemeldet. Vor allem die Zahl der Online-Meldungen liegt weit höher, als die statistischen Ämter vor Beginn des Zensus erwartet hatten: Insgesamt wurde der Online-Fragebogen bereits mehr als 6 Millionen Mal ausgefüllt.

Erinnerungsverfahren gestartet

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihren Fragebogen noch nicht ausgefüllt und zurückgesendet haben, bekommen bzw. bekamen von ihrem zuständigen Statistischen Landesamt zunächst ein Erinnerungsschreiben zugesandt, mit dem eine erneute Rücksende-Frist eingeräumt wird. Mit der vollständigen Beantwortung innerhalb dieser Frist vermeiden die Befragten die Einleitung von Verwaltungsmaßnahmen zur Durchsetzung der vom Gesetzgeber angeordneten Auskunftspflicht.

Mit der Rücksendung des vollständig ausgefüllten Fragebogens ist die Auskunftspflicht erfüllt und die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten im Normalfall für dieses Gebäude keine weitere Post im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2011.

Erinnerungsschreiben trotz Meldung

Die Erinnerungen sollten aus Gründen der Aktualität mit zeitlicher Nähe zum Stichtag versendet werden. Durch die Postlaufzeiten und die Verarbeitung von Millionen von Fragebogen kann es trotz intensiver Bemühungen leider nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich der Versand des Erinnerungsschreibens mit der abgegebenen Meldung überschneidet und so auch Befragte erinnert werden, die die Unterlagen bereits ausgefüllt und zurückgesendet haben. In diesen Fällen können die Befragten das Erinnerungsschreiben als gegenstandslos betrachten.

Die Statistischen Ämter der Länder tun ihr Möglichstes, um solche Überschneidungen zu verhindern. Jedoch können nicht alle zurückgesandten Fragebogen umgehend eingelesen werden. Deswegen greifen mehrere statistische Ämter zusätzlich auf eine Vorab-Eingangsregistrierung der Deutschen Post zurück. Mit Hilfe dieses Verfahrens ist eine Identifizierung von noch nicht geöffneten Rücksendungen möglich. Bei Briefsendungen, die mehrere Fragebogen enthalten, konnten dabei leider nur die oben aufliegenden Fragebogen registriert und vom Erinnerungsschreiben ausgeschlossen werden. Dadurch können auch Eigentümer erinnert werden, die ihren Fragebogen bereits abgeschickt haben.

Erinnerungsschreiben bei Mehrfachanschreiben

Im Zuge der Gebäude- und Wohnungszählung kam es vor, dass Eigentümerinnen und Eigentümer mehrere Anschreiben zu ein und demselben Objekt erhalten haben.

Sollten die Angeschriebenen keinen bzw. nicht alle Fragebogen zurückgesandt haben, wurde bzw. wird für jeden nicht zurückgesendeten Fragebogen ein Erinnerungsschreiben verschickt.

Dieses Erinnerungsschreiben kann man nur verhindern, indem alle zugesandten Fragebogen ausgefüllt werden. Einer der Fragebogen ist korrekt und vollständig auszufüllen. Bei den übrigen Fragebogen muss Frage 1 mit „Ja“ und Frage 2 mit „Nein“ beantwortet werden. Außerdem muss in diesen übrigen Fragebogen im Bemerkungsfeld auf der letzten Seite vermerkt werden, dass bereits ein Fragebogen zu dem Gebäude ausgefüllt wurde, wenn möglich mit Angabe der Fragebogennummer des ausgefüllten Fragebogens.

Befragte, die überzählige Fragebogen nicht mehr zur Hand haben, sollten sich an das zuständige Statistische Landesamt wenden.

Erinnerung – aber noch keinen Fragebogen erhalten

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass eine Erinnerung versendet wurde, der Befragte aber zuvor noch gar keinen Fragebogen erhalten hat. Dass der ursprüngliche Versand des Fragebogens nicht funktioniert hat, kann verschiedene Gründe haben.

Sollte das Erinnerungsschreiben weder einen Fragebogen noch eine Online-Kennung enthalten, werden die Erinnerten gebeten, sich mit dem zuständigen Statistischen Landesamt (das ist der Absender des Erinnerungsschreibens) in Verbindung zu setzen, um einen Fragebogen mit entsprechender Online-Kennung nachzufordern.

Sollte dem Erinnerungsschreiben ein Fragebogen bzw. eine Online-Kennung beiliegen, muss der Fragebogen entweder auf Papier oder online vollständig ausgefüllt und zurückgesendet werden. Damit ist die Auskunftspflicht erfüllt.

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