Falsche Adressierungen bei der Gebäude- und Wohnungszählung
Derzeit werden die Fragebogen für die Gebäude- und Wohnungszählung verschickt. Dabei kann es vorkommen, dass jemand mehrere Fragebogen zu ein und demselben Objekt oder auch zu Objekten, die ihm gar nicht gehören, erhält. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder teilen hierzu folgendes mit:
Eine falsche Adressierung im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben. Um etwas über die genaue Ursache im konkreten Einzelfall sagen zu können, bedarf es immer einer Überprüfung des Einzelfalls.
Generell lässt sich aber folgendes festhalten:
Zu Gebäuden mit Wohnraum haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder keine verlässlichen Grunddaten. Es gibt kein Register, in dem Immobilienbestände deutschlandweit erfasst werden und auch keine genauen Zahlen darüber, wie viele Wohnungen und Gebäude es in Deutschland gibt, wie viel Wohnraum zur Verfügung steht und wie alt die Häuser sind. In der Folge gilt auch, dass es kein Register der Immobilieneigentümer in Deutschland gibt.
Die Statistischen Ämter der Länder recherchieren deshalb bereits seit 2009 zum einen die Adressen der Gebäude mit Wohnraum, zum anderen die Namen und Anschriften von allen Eigentümerinnen und Eigentümern, beziehungsweise Verwaltern von Wohngebäuden, damit sie diesen den Fragebogen der Gebäude- und Wohnungszählung zusenden können.
Weil es weder für Gebäude mit Wohnraum noch für Eigentümerinnen und Eigentümer ein flächendeckendes Register gibt, konnten für die Recherche unterschiedliche Quellen genutzt werden: Die Angaben zu den Eigentümerinnen und Eigentümern kommen von den Stellen, die für die Grundsteuer, für die Führung der Grundbücher und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständig sind, sowie von den Finanzbehörden und den Versorgungs- und Entsorgungsbetrieben.
Diese Quellen wurden nicht für statistische Zwecke konzipiert und waren deshalb für die Eigentümerrecherche im Rahmen des Zensus 2011 nur bedingt nutzbar. Zudem war eine manuelle Prüfung des Rechercheergebnisses, bei geschätzten 17,5 Millionen Immobilieneigentümer/innen, nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Im Ergebnis kann es deshalb bei der Zusammenführung und Weiterverarbeitung der recherchierten Daten, aus den genannten unterschiedlichen Quellen, zu falschen Adressierungen kommen.
Diese falschen Adressierungen sind bedauerlich, dennoch ist die gewählte Vorgehensweise insgesamt – und auch das ist ein erklärtes Ziel des registergestützten Zensus 2011 – belastungsarm.
Fallbeispiele von Mehrfachversand und Vorgehen in diesen Fällen:
Mehrere Anschreiben für ein Objekt:
Es gibt den Fall, dass für ein und dasselbe Gebäude beide Ehepartner als Eigentümer recherchiert wurden. In diesem Fall bekommen beide Personen einen Fragebogen.
Vorgehen: Angeschriebene müssen trotzdem alle Fragebogen zu diesem Objekt zurücksenden, um Mahnungen zu vermeiden. Einen Fragebogen müssen sie korrekt ausfüllen. Bei den anderen Fragebogen zum selben Objekt ist Frage 2 mit „nein“ zu beantworten. Ins Bemerkungsfeld (letzte Seite) muss eingetragen werden: „Mehrere Fragebogen zum selben Objekt erhalten. Angaben zum Objekt wurden in Fragebogen Nr. (hier Fragebogennummer des komplett ausgefüllten Bogens eintragen) gemacht.“ Die Fragebogennummer ist auf Seite 1 des Fragebogens unterhalb der Anschriften im Feld „online“ eingedruckt.
Online-Melder müssen ebenfalls nur zu einer Kennung vollständig und korrekt melden. Für die anderen Kennungen reicht auch hier ein Eintrag in das Feld Bemerkungen mit dem Hinweis, für welche Fragebogennummer ausgefüllt wurde (siehe oben).
Anschreiben für Objekte, die nicht im Besitz des Angeschriebenen sind:
Es kann in Einzelfällen auch sein, dass an einen Eigentümer oder eine Eigentümerin mehrere Fragebogen für verschiedene Anschriften versendet werden – auch für solche, an denen der Eigentümer keinen Wohnraum besitzt. Auch diese Mehrfachanschreiben haben ihre Ursache in den zur Recherche herangezogenen Quellen: In manchen Registern werden Hausnummernbereiche (wie z.B. 8 bis12) wie eine einzige Anschrift behandelt. Deshalb ist nicht bekannt, zu welcher der Hausnummern die Eigentümerin oder der Eigentümer gehört.
Vorgehen: Sollten Befragte Fragebogen für Anschriften erhalten haben, an denen sie kein Eigentum besitzen, ist Frage 2 mit „nein“ zu beantworten und der Fragebogen immer zurückzusenden.
Eigentümerinnen und Eigentümer, denen eine sehr große Anzahl an Fragebogen zugesendet wurde, sollten sich bitte mit dem Statistischen Landesamt in Verbindung setzen mit dem Hinweis, dass sie an keinem der genannten Objekte Eigentum besitzen. Das Statistische Landesamt wird in diesen Ausnahmefällen die weitere Bearbeitung der Fragebogen übernehmen.
Mieter werden versehentlich angeschrieben:
Es kann in Ausnahmefällen dazu kommen, dass auch einmal Mieter Fragebogen zugesendet bekommen. Auch dies hat die Ursache in der Eigentümerrecherche. Auskunftspflichtig für die Gebäude- und Wohnungszählung sind Eigentümer, Verwalter oder sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte des Gebäudes oder der Wohnung - Mieter gehören nicht dazu.
Empfohlenes Vorgehen: Damit das zuständige Statistische Landesamt den korrekten Eigentümer anschreiben kann, sollte der Fragebogen dennoch zurückgesendet werden, um ein Erinnerungsschreiben zu vermeiden. Auf der ersten Seite des Fragebogens bei Frage 2 gibt es die Möglichkeit, anzugeben, dass der Angeschriebene für das Objekt nicht auskunftspflichtig ist. Zunächst sollte bei Frage 1 "Ja", bei Frage 2 "Nein" angekreuzt und bei Frage 3 der Eigentümer angegeben werden. Dann sollte der Bogen an die angegebene Rücksendeadresse zurückgesendet werden.
Verstorbene werden angeschrieben:
Es kommt vor, dass bereits verstorbene Personen einen Fragebogen erhalten. Die statistischen Ämter bedauern dies sehr.
Die Personenangaben der jetzt angeschriebenen Person stammen z.B. aus den Grundsteuerstellen oder von Ver- und Entsorgungsbetrieben zum Zeitpunkt April 2009 bzw. spätestens Frühjahr 2010. Oft dauert es hier sehr lange, bis Änderungen vorgenommen werden bzw. die Namensänderung wurde nie beantragt (z.B. bei der Müllabfuhr). Darüber hinaus dürfen in den statistischen Ämtern keine Abgleiche zwischen diesen Angaben und beispielsweise dem Melderegister stattfinden. Dadurch kann es leider zu solch bedauerlichen Fehlern kommen, dass Menschen angeschrieben werden, die bereits verstorben sind.
Vorgehen: Der Fragebogen muss auf jeden Fall zurückgeschickt werden, um eventuelle Erinnerungs- oder Mahnschreiben zu vermeiden.
Erben sind automatisch auskunftspflichtig. Es ist in diesen Fällen nicht notwendig, einen neuen Fragebogen mit dem Namen und der Adresse des/der Erben anzufordern. Sind die Erben derzeit noch nicht bekannt, und der Fragebogen wurde aber von einer Person geöffnet, die in der Lage ist, die Angaben zum Objekt zu machen, möchten wir diese bitten, uns den Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden oder – sofern bekannt – in Frage 3 jemanden zu benennen, der die Auskunft geben kann.
Wurde der Fragebogen von Personen geöffnet, die keinerlei Kenntnis zu dem Objekt haben, auch nicht wer darüber Auskunft geben könnte, bitten wir um die Angabe „nein“ bei Frage 2 und anschließende Rücksendung des Fragebogens. Bitte tragen Sie im Bemerkungsfeld auf der letzten Seite „Empfänger verstorben“ ein.