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Informationen für Wohnungseigentümer und Verwalter

Beim Zensus 2011, der zum 9. Mai 2011 stattfindenden modernen Volkszählung, werden unter anderem alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum schriftlich – im Rahmen der sogenannten Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) – um einige Angaben zum Gebäude oder zur Wohnung gebeten. Die Beantwortung der Fragen nimmt je Wohnung nur etwa 10 Minuten in Anspruch und hilft dabei mit, aktuelle Daten für wichtige Entscheidungen in Wirtschaft, Politik und Verwaltung bereitzustellen.

Auskunftspflichtig ist bei der Gebäude- und Wohnungszählung zunächst immer der Adressat des Fragebogens. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung sind das in der Regel entweder die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten.

Können z.B. Verwalter keine Angaben zu einer im Fragebogen aufgeführten Wohnung machen, haben sie deshalb dem zuständigen Statistischen Landesamt nur den Namen und die Adresse der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. von sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten, die die Auskünfte erteilen können, zu benennen. Diesen wird dann vom jeweils zuständigen Statistischen Landesamt ein eigener Fragebogen zugeschickt. Das bedeutet für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, dass Fragebogen zur Gebäude- und Wohnungszählung nur dann beantwortet werden müssen, wenn sie von einem Statistischen Landesamt verschickt worden sind. Die Original-Fragebogen sind an der Farbe – orange – und dem Zensus-Logo – oben rechts – zu erkennen. Der Musterfragebogen kann unter www.zensus2011.de eingesehen werden.

Das Zensusgesetz verpflichtet Verwalter jedoch nicht, die Fragen, die sie nicht beantworten können, selbst bei den Eigentümerinnen und Eigentümern zu erheben. Es besteht für die Eigentümerinnen und Eigentümer auch keine gesetzliche Verpflichtung, gegenüber den Verwaltern Angaben zu machen. Bei Eigentumswohnungen hat also jede Eigentümerin und jeder Eigentümer das Recht, die amtlichen Fragebogen selbst auszufüllen. Unabhängig davon kann der Eigentümer bzw. die Eigentümerin zwar, falls er/sie den Fragebogen nicht selbst ausfüllen möchte, einen Dritten und damit auch einen Verwalter auch durch ausdrückliche Vereinbarung damit beauftragen. Die dann ggf. anfallenden Kosten können von den statistischen Ämtern jedoch nicht erstattet werden. Die Frage, ob ein Verwalter seinen Aufwand in Rechnung stellen kann, hängt von dem Inhalt der mit den Eigentümern und Eigentümerinnen getroffenen Vereinbarung ab. Eine rechtliche Prüfung, ob hier von den Verwaltern geltend gemachten Kosten berechtigt sind, kann von den statistischen Ämtern nicht durchgeführt werden.

Für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, die den Fragebogen zu Ihrer Wohnung auf jeden Fall selber ausfüllen möchten – z.B. weil der Verwalter dafür Kosten in Rechnung stellt – , gilt: Sie sollten dies ihrem Verwalter möglichst umgehend mitteilen, damit dieser die Anschrift an das zuständige Statistische Landesamt weitergeben kann. Es ist zulässig, dass in einem Gebäude mit mehreren Eigentumswohnungen unterschiedlich verfahren wird.

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