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Ermittelte Einwohnerzahlen in großen und kleinen Gemeinden basieren auf Melderegistern - nur Korrekturverfahren unterscheiden sich

Die Einwohnerzahlen des Zensus 2011 basieren für alle Gemeinden in Deutschland auf den kommunalen Melderegistern. Für die notwendige Bereinigung der Über- und Unter­erfassungs­fehler in den Melde­registern wurden je nach Gemeindegröße unter­schiedliche Verfahren gewählt. Die dafür getroffenen gesetzlichen Regelungen stützen sich auf empirische Vorunter­suchungen des Zensustests 2001.

Die Ausgangsbasis für die Ermittlung der Einwohnerzahlen war beim Zensus 2011 unabhängig von der Gemeindegröße für alle Kommunen in Deutschland zunächst gleich: die kommunalen Melderegister.

Die Melderegisterangaben allein reichten aber zur Ermittlung der Einwohner­zahlen nicht aus. In den Melde­registern können Über- und Unter­erfassungen enthalten sein, die das Ergebnis verzerren: Es sind Menschen in einer Gemeinde gemeldet, ohne dort zu wohnen (sogenannte Kartei­leichen beziehungsweise Über­erfassungen), oder es wohnen Menschen in einer Gemeinde, die zum Zensus­stichtag dort (noch) nicht mit Haupt­wohnsitz beziehungs­weise alleinigem Wohnsitz gemeldet sind (sogenannte Fehl­bestände beziehungs­weise Unter­erfassungen). Diese Kartei­leichen und Fehl­bestände mussten mit Hilfe der im Zensus­gesetz angeordneten Erhebungen und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensus­ergebnisse (Verfahren nach §§ 7,8 und §§ 15, 16 ZensG 2011) ermittelt und statistisch korrigiert werden.

Diese statistischen Korrekturen erfolgten nach einem Stufen­plan, wobei erst in der zweiten und dritten Korrektur­stufe eine Differenzierung nach kleinen und großen Gemeinden erfolgte.

1. Stufe: Vollerhebung an Anschriften mit Sonderbereichen

Aus der Volkszählung 1987 war bekannt, dass die Melde­register für Anschriften, an denen Personen in Wohnheimen oder Gemeinschafts­unterkünften, zum Beispiel in Studierenden­wohnheimen, Alten- und Pflegeheimen oder auch in Justiz­vollzugs­anstalten leben, überdurch­schnittlich fehlerbehaftet sind. Für den Zensus 2011 wurde deshalb eine vollständige Erhebung aller an solchen Anschriften lebenden Personen durch Interviewerinnen und Interviewer festgelegt.

2. Stufe: Mehrfachfallprüfung

Da die Melderegister in Deutschland dezentral – das heißt von den Einwohner­meldeämtern der jeweiligen Gemeinden geführt werden – kann es vorkommen, dass eine Person in mehreren Melde­registern unterschiedlicher Gemeinden mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt­wohnsitz eingetragen ist. Um eine unzulässige Mehrfach­zählung dieser Personen (Mehrfachfälle) zu vermeiden, wurde beim Zensus 2011 im Gesamt­datenbestand aller in Deutschland gemeldeten Personen eine sogenannte Mehrfach­fallprüfung durchgeführt. In Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern wurden die ermittelten potenziellen Mehrfach­fälle über eine postalische Befragung zur Klärung ihres Wohnsitzes geklärt. In Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern wurden Mehrfach­fälle dagegen unter Nutzung der in den Melde­registern gespeicherten Angaben zum Einzugs­datum maschinell korrigiert.

Im Rahmen der Mehrfachfallprüfung wurden zusätzlich auch alle Personen identifiziert, die in Deutschland nur mit Neben­wohnsitz gemeldet waren. Alle diese Personen erhielten – unabhängig davon, ob sie in einer großen oder einer kleinen Gemeinde gemeldet waren – einen Fragebogen, um zu klären, wo sie am Zensus­stichtag ihren Haupt­wohnsitz oder ihren alleinigen Wohnsitz hatten.

3. Stufe: Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis beziehungsweise Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

Beim Zensustest 2001 war festgestellt worden, dass die Vollerhebung an Anschriften mit Sonder­bereichen und die Mehrfach­fallprüfung nicht ausreichten, um mit einem registerbasierten Zensus Einwohner­zahlen gewinnen zu können, deren Qualität mit den Einwohner­zahlen aus einer traditionellen Volkszählung vergleichbar ist. Deshalb wurde in das Verfahren des Zensus 2011 eine weitere Qualitäts­sicherung integriert: In Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern wurde eine Haushalte­befragung auf Stichproben­basis durchgeführt. In Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern fand eine Befragung zur Klärung von Unstimmig­keiten zwischen den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung und den Melderegister­angaben statt.

Diese im Zensusgesetz geregelte Vorgehensweise in der dritten Bereinigungs­stufe ist wie das gesamte Verfahren durch den Zensustest 2001 begründet: Dabei stellten die statistischen Ämter fest, dass die Melde­register in großen Gemeinden einen höheren Anteil an Kartei­leichen und Fehlbeständen enthalten als in kleinen Gemeinden. Dies bedeutet nichts anderes, als dass in kleinen Gemeinden die Register­qualität tendenziell besser ist als in großen Gemeinden. Ein Grund hierfür könnte sein, dass Menschen, die in größeren Städten leben, häufiger umziehen, sodass es dort mehr potenzielle Fehler­quellen gibt, die zu größeren Ungenauig­keiten der Melde­register führen können.

In kleinen Gemeinden wurde ein anderes Qualitäts­sicherungs­verfahren verwendet als in größeren Gemeinden, denn mit der Haushalte­befragung auf Stichproben­basis hätte ein überproportional hoher Anteil der Bürgerinnen und Bürger befragt werden müssen, um ein repräsentatives Stichproben­ergebnis zu erhalten. Dies hätte dort zu einer sehr hohen Belastung der Bevölkerung geführt. Deswegen wurde in den kleinen Gemeinden die Befragung zur Klärung von Unstimmig­keiten durchgeführt, die wiederum nur in kleinen Gemeinden einen hinreichenden Wirkungs­grad aufwies.

a) Das Verfahren in Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern:

Basis für die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl waren die Daten der kommunalen Melde­register. Im Rahmen der Haushalte­befragung auf Stichproben­basis in Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern wurde festgestellt, wie viele Über- und Unter­erfassungen im Vergleich zum Melderegister tatsächlich vorhanden waren. Wurde beispiels­weise ermittelt, dass unter einer Anschrift zum Zensus­stichtag neun Personen wohnten, obwohl zwölf gemeldet waren, waren drei Meldungen als Kartei­leichen zu werten. Wurde dagegen festgestellt, dass zum Zensus­stichtag unter einer Anschrift zehn Personen wohnten und nur neun gemeldet waren, war eine Person als Fehlbestand in den Melderegistern zu werten.

Die auf Basis der Stichprobe ermittelten Karteileichen und Fehl­bestände wurden mittels eines mathematischen Verfahrens auf die gesamte Gemeinde hochgerechnet. Mit diesen Ergebnissen konnte dann die aus dem Melderegister abgeleitete Einwohnerzahl der Gemeinde statistisch entsprechend nach oben oder nach unten korrigiert werden.

b) Das Verfahren in Gemeinden kleiner 10 000 Einwohner:

In kleinen Gemeinden wurden Unstimmig­keiten bei Anschriften, an denen es nur eine bewohnte Wohnung gab (in der Regel bei Einfamilien­häusern) durch Interviewerinnen und Interviewer vor Ort geklärt. Unstimmig­keiten traten dann auf, wenn die Zahl der dort gemeldeten Personen von den Angaben abwich, die für diese Anschrift in der Gebäude- und Wohnungs­zählung angegeben worden war (Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten).

Alle genannten Korrekturverfahren zur Ermittlung der amtlichen Einwohner­zahlen – sowohl bei großen als auch bei kleinen Gemeinden– ergänzten sich und ermittelten so für jede Person einen eindeutigen Haupt­wohnsitz. Sie stellten sicher, dass für alle Gemeinden die Melderegister hinsichtlich ihrer Über- und Unter­erfassungen in vergleichbarer Qualität statistisch bereinigt wurden.

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