Kommunen können übermittelte Einwohnerzahlen grundsätzlich nachvollziehen - Grenzen setzt der Datenschutz
Den Kommunen wurden die Einwohnerzahlen nach dem Zensus 2011 durch die zuständigen Statistischen Landesämter übermittelt. Als Anlage zu den entsprechenden Feststellungsbescheiden erhielten die Kommunen zusätzlich ein Datenblatt, in dem die Ergebnisse der einzelnen Korrekturschritte von den Melderegisterlieferungen bis hin zu den amtlichen Einwohnerzahlen nachvollzogen werden konnten. Dadurch konnten die Kommunen den Beitrag der einzelnen Korrekturen für das Zustandekommen ihrer Einwohnerzahlen erkennen. Die Nachvollziehbarkeit endet jedoch, sobald statistische Einzeldaten, die nicht anonymisiert sind, eingesehen werden sollen. Der Aufbau des Datenblattes wurde im Vorfeld mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.
Sowohl das Bundesstatistikgesetz als auch das Zensusgesetz schreiben vor, dass Einzeldaten geheim zu halten sind und nicht an die Verwaltung, insbesondere nicht an Polizei-, Finanz- und Meldebehörden zurückgespielt werden dürfen (Rückspielverbot). Dies geht auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Dezember 1983 zurück, das eine strikte Abschottung der amtlichen Statistik gegenüber der übrigen öffentlichen Verwaltung gefordert hat. Das Gericht hat in dieser Entscheidung das damalige Volkszählungsgesetz als verfassungswidrig eingestuft, weil dieses eine Korrektur der Melderegister mit Hilfe der Volkszählungsdaten vorsah.
Das Datenblatt für die Kommunen enthält Informationen darüber, in welcher Höhe die Ausgangszahlen der Melderegister durch die weiteren Berechnungsschritte verändert wurden. Dazu gehören zum Beispiel auch Korrekturen infolge der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis. Diese Erhebung wurde in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern durchgeführt, um Karteileichen und Fehlbestände in den Registern zu ermitteln. Im Datenblatt sind die Ergebnisse detailliert für alle einzelnen Stichprobenschichten nachgewiesen. Die Stichprobenschichten wurden gebildet, indem alle Anschriften einer Gemeinde zunächst nach der Anzahl der dort gemeldeten Personen aufgereiht und anschließend in 8 Gruppen mit jeweils etwa gleich vielen Personen aufgeteilt wurden.
Für jede Stichprobenanschrift wurde - ausgehend von den Melderegisterdaten - festgestellt, ob alle im Melderegister aufgeführten Personen am Zensusstichtag tatsächlich dort wohnten und ob weitere, nicht im Melderegister vorhandene Personen an der Anschrift wohnhaft waren. Der Abgleich erfolgte über Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Personen. War zum Beispiel Max Mustermann im Einwohnermelderegister in der Beispielstraße 1 registriert, in der Stichprobenerhebung stellte sich jedoch heraus, dass er dort nicht (mehr) wohnte, so zählte er als Karteileiche. Im umgekehrten Fall, wenn Eva Musterfrau dort im Rahmen der Haushaltebefragung als Person mit Hauptwohnsitz festgestellt, unter dieser Anschrift aber nicht im Melderegister geführt wurde, war sie ein Fehlbestand. Diese an den Stichprobenanschriften ermittelten Über- und Untererfassungen wurden dann mithilfe eines mathematischen Verfahrens auf die gesamte Kommune hochgerechnet. Mit diesem Ergebnis wurde dann die aus dem Melderegister abgeleitete Einwohnerzahl korrigiert.
Eine Einsichtnahme der Kommunen in die Einzelangaben der Erhebung (zum Beispiel in konkrete Personenangaben) würde genau das bedeuten, was verfassungsrechtlich ausgeschlossen wurde, nämlich ein Melderegisterabgleich durch die Kommunen. Dies könnte aufgrund einer potenziellen Interessenkollision auch nicht dadurch behoben werden, dass die Einsicht nehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunen auf die statistische Geheimhaltung verpflichtet würden.
Aus diesem Grund haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden ein Datenblatt erarbeitet, in dem die Ergebnisse der einzelnen Berechnungsschritte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mit größtmöglicher Transparenz darlegt werden.