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Unabhängige Kontrollinstanz: die Datenschutzbeauftragten


Die Bundes- und Landesbeauftragten für den Datenschutz überwachen die Einhaltung des Datenschutzes in der amtlichen Statistik in Deutschland. Beispielsweise kontrolliert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (PDF, 155KB, nicht barrierefrei) und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Hierunter fallen selbstverständlich auch die Daten, die im Rahmen des Zensus 2011 im Statistischen Bundesamt vorgehalten werden. Für die Länder gelten entsprechende Regelungen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Ergebnisse seiner Überprüfungen veröffentlicht er in dem alle zwei Jahre erscheinenden Tätigkeitsbericht.

In seinem 23. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2009 und 2010 hat sich der Bundesbeauftragte unter anderem auch mit der anstehenden Volkszählung auseinandergesetzt und bestätigt dort, dass er die Durchführung des Zensus „kritisch begleiten und dabei insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen Zweckbindung, die früheste mögliche Datenlöschung und eine hohe Datensicherheit achten wird.“

Die Tätigkeitsberichte können Sie auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einsehen.

Würde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz dagegen Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten feststellen, so könnte er dies bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde, das heißt im Falle der amtlichen Statistik dem Bundesministerium des Innern (§ 25 Absatz 1 Nummer 1 BDSG), beanstanden und diese auffordern, Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen.

Unabhängig von den dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zustehenden Rechten kann sich daneben auch jedermann an ihn wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch eine öffentliche Stelle des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein (§ 21 BDSG).

[Dieser Artikel wurde am 29.10.2012 aktualisiert.]

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