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Wie funktioniert die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen?

Beim registergestützten Zensus wird im Gegensatz zu traditionellen Volkszählungen nicht mehr jeder Haushalt von Interviewerinnen und Interviewern befragt. Trotzdem werden am Ende alle Einwohnerinnen und Einwohner gezählt sein. Wie funktioniert das?

Zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen wird zunächst auf die kommunalen Einwohnermelderegister zurückgegriffen: Diese übermitteln Daten an die statistischen Ämter zum Stichtag 9. Mai 2011 und dort werden sie ausgezählt. Das allein reicht aber zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen nicht aus: Denn in den Melderegistern sind Über- und Untererfassungen (sogenannte Karteileichen beziehungsweise Fehlbestände) enthalten, die das Ergebnis verzerren. Diese müssen und können statistisch mit Hilfe der Ergebnisse von Befragungen korrigiert werden.

Das geschieht auf unterschiedlichen Wegen, denn man hat im Zuge des Zensustests 2001 festgestellt, dass in großen Gemeinden die Melderegister prozentual mehr Karteileichen und Fehlbestände enthalten als in kleinen Gemeinden. Deshalb hat man sich entschieden, die Ermittlung in Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern in einem anderen Verfahren durchzuführen als in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern.

In (großen) Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern werden die amtlichen Einwohnerzahlen wie folgt ermittelt:

Ausgangspunkt und Basis für die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinden sind die Daten aus den kommunalen Melderegistern. Um festzustellen, wie viele Karteileichen und Fehlbestände in den Melderegisterdaten enthalten sind, wird deutschlandweit bei etwa 10 % der Bevölkerung eine Haushaltebefragung durchgeführt. Stellt man beispielsweise fest, dass an einer Anschrift 9 Personen wohnen, obwohl 10 gemeldet sind, stellt die eine gemeldete Person eine Karteileiche dar, und darf nicht zu den amtlichen Einwohnern gezählt werden. Vielmehr werden die in der Haushaltebefragung ermittelten Karteileichen und Fehlbestände anschließend auf die gesamte Gemeinde hochgerechnet.

In (kleinen) Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern werden die amtlichen Einwohnerzahlen wie folgt ermittelt:

In kleinen Gemeinden ist die Registerqualität im Durchschnitt besser als in den größeren Gemeinden, es sind also nur wenige Karteileichen und Fehlbestände in den Melderegistern enthalten. Um diese mittels der Haushaltebefragung zu entdecken, müsste man anteilsmäßig sehr viele Menschen in diesen Gemeinden befragen, das heißt eine Stichprobe mit sehr hohem Auswahlsatz ziehen. Deshalb kommen hier andere Korrekturverfahren zum Einsatz, die zu gleichwertigen Ergebnissen führen. Wenn Personen in mehreren Gemeinden mit Hauptwohnung gemeldet sind und mindestens eine dieser Gemeinden weniger als 10 000 Einwohner hat, erhalten sie gemäß § 15 Zensusgesetz 2011 einen Fragebogen, in dem sie zu ihrem Hauptwohnsitz befragt werden (sogenannte Mehrfachfallprüfung).

Sollte bei einer Anschrift in einer Gemeinde unter 10 000 Einwohnern eine auffällige Differenz zwischen den Melderegisterangaben und den Angaben zur Gebäude- und Wohnungszählung erkennbar sein, wird bei den Bewohnerinnen und Bewohnern der betreffenden Anschrift gemäß § 16 Zensusgesetz 2011 noch einmal gezielt nachgefragt, um Klarheit zu erhalten (sogenannte Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten). Die Ergebnisse dieser Feststellungen fließen in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern in die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen ein.

Diese Verfahren gelten aber nur für die Bevölkerung an normalen Wohnanschriften. Um eine mögliche soziale Benachteiligung zu vermeiden sowie aus verfahrenstechnischen und methodischen Gründen erfolgt die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl bei Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften (sogenannten Sonderbereichen wie z.B. Behindertenwohnheimen, Altenheimen) im Rahmen einer Vollerhebung. Auch die Ergebnisse dieser Erhebungen fließen in die amtlichen Einwohnerzahlen ein.

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