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Wie werden die Interviewer und Interviewerinnen für den Zensus ausgewählt?

Die NPD hat ihre Anhänger unlängst dazu aufgerufen, sich als freiwillige Helfer für den Zensus 2011 zu melden, beispielsweise um dort gesammelte Daten und Informationen für andere Zwecke zu missbrauchen. Dies ist selbstverständlich nicht in unserem Sinne. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie die Erhebungsstellen sind sich ihrer Verantwortung sehr bewusst und werden ihr Möglichstes tun, um einen Missbrauch des Zensus zu verhindern.

Deshalb ist es uns wichtig, Ihnen einige wichtige Dinge im Zusammenhang mit der Arbeit von Interviewerinnen und Interviewern (auch Erhebungsbeauftragte genannt) für den Zensus 2011 darzustellen:

Das Gesetz schreibt strenge Auswahlkriterien vor

Beim Zensus 2011 ist es Aufgabe der kommunalen Erhebungsstellen und der Statistischen Ämter der Länder, für die Befragungen vor Ort zuverlässige Erhebungsbeauftragte auszuwählen und zu bestellen. Dabei sind sie an die strengen Auswahlkriterien von § 14 des Bundesstatistikgesetzes gebunden, der unter anderem eine Gewähr für die Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit fordert und nach dem „Erhebungsbeauftragte (…) nicht eingesetzt werden (dürfen), wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zu Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden".

Alle Bewerberinnen und Bewerber werden geprüft – und im Zweifel abgelehnt

Die Entscheidung, ob jemand als Erhebungsbeauftragter bzw. -beauftragte tatsächlich ausgewählt und bestellt wird, wird erst nach einer sorgfältigen Prüfung getroffen. Es besteht kein Anspruch eines Bewerbers oder einer Bewerberin auf Bestellung. Wie bei allen behördlichen Auswahlverfahren ist auch hier die Frage nach der persönlichen Motivation, sich als Erhebungsbeauftragter resp. -beauftragte zur Verfügung zu stellen, ebenso zulässig wie die Frage nach der beruflichen Tätigkeit. Beides dient dazu, gesetzliche Ausschlussgründe festzustellen, bevor eine Bestellung mit Verpflichtung und Belehrung erfolgt.

Wer die Tätigkeit zweckentfremdet, macht sich strafbar

Erhebungsbeauftragte haben sich bei der Bestellung schriftlich zu verpflichten, die Tätigkeit nicht für andere Zwecke als die des Zensus 2011 zu nutzen, insbesondere nicht zur Vertretung kommerzieller, religiöser oder karitativer Interessen und nicht zur Verbreitung politischen Gedankenguts. Erhebungsbeauftragte dürfen sämtliche aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Ebenso werden alle Interviewerinnen und Interviewer auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 Bundesstatistikgesetz und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Wer gegen die Pflichten zur Geheimhaltung verstößt, ist strafrechtlich zu belangen (§ 203 StGB). Dies kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Das meiste kann auch per Post oder online gemeldet werden

Interviewerinnen und Interviewer kommen zum Beispiel bei der Haushaltebefragung und bei der Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften zum Einsatz. Sie sollen beim Ausfüllen der Fragebogen behilflich sein. Dieses Angebot können Sie ohne Angabe von Gründen ablehnen. Weder müssen Sie die Interviewerin bzw. den Interviewer in Ihre Wohnung lassen, noch sich überhaupt von ihm oder ihr helfen lassen. Wenn Sie keine persönliche Befragung wünschen, wird der Interviewer oder die Interviewerin nur die sogenannte Existenzfeststellung vornehmen. Dabei wird nach Name, Geburtsdatum und Geschlecht aller in der Wohnung lebenden Personen gefragt.

Im Anschluss wird Ihnen der Interviewer oder die Interviewerin für jede Person in Ihrem Haushalt einen Fragebogen aushändigen. Diese können Sie dann alleine ausfüllen – entweder auf Papier oder direkt im Internet unter www.zensus2011.de.

Es finden Qualitätskontrollen statt

Die Erhebungsstellen werden sich stichprobenartig bei den Auskunftspflichtigen über den Verlauf der Erhebung durch den Erhebungsbeauftragten resp. die Erhebungsbeauftragte erkundigen. Im Rahmen der Wiederholungsbefragung (§ 17 Abs. 2-4 ZensG 2011) erfolgen Qualitätskontrollen. Dabei werden andere Erhebungsbeauftragte zu Qualitätssicherungszwecken bei zufällig ausgewählten Haushalten vorstellig. Hierbei können Unregelmäßigkeiten bei der ersten Erhebung aufgedeckt werden.

Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst

Durch das strenge Auswahlverfahren ist gewährleistet, dass nur zuverlässige Personen als Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Die damit befassten Stellen sind sich ihrer besonderen Verantwortung für die Akzeptanz des Zensusverfahrens bewusst. Die amtliche Statistik lebt schließlich vom Vertrauen und der Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger – und wir werden alles tun, um dieses Vertrauen zu erhalten.

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