Zensus 2011 - eine Vorratsdatenspeicherung?
Derzeit wird der Begriff „Vorratsdatenspeicherung“ in der öffentlichen Diskussion häufig in Zusammenhang mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetz gesehen. Das Gesetz hatte die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations- und Internetdiensten verpflichtet, umfangreiche Verkehrsdaten auf Vorrat für die Strafverfolgungsbehörden zu speichern, ohne dass ein konkreter Verdacht vorliegen musste.
Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) hat zwar die entsprechenden Regelungen für verfassungswidrig erklärt, dies aber nicht schon deshalb, weil es die Vorratsdatenspeicherung als solche für unzulässig gehalten hätte, sondern allein deshalb, weil die entsprechenden Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen haben.
Der dort entschiedene Sachverhalt hat jedoch nichts mit dem Zensus 2011 zu tun, bei dem Daten zu rein statistischen Zwecken erhoben werden. Für solche Daten gilt der Grundsatz der strikten Geheimhaltung. Dieser beinhaltet sowohl eine Geheimhaltung nach „innen“ als auch eine Geheimhaltung nach „außen“.
Geheimhaltung nach „innen“ bedeutet, dass die Erhebungs- von den Hilfsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt werden müssen und die Daten anschließend möglichst in anonymisierter Form zu verarbeiten sind.
Geheimhaltung nach „außen“ bedeutet, dass die statistischen Einzelangaben im Bereich der amtlichen Statistik gegen Zugriffe von außen besonders zu schützen sind und nur auf einer gesetzlichen Grundlage und in anonymisierter Form an Dritte weitergegeben werden dürfen. In der Praxis haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dieses Statistikgeheimnis auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden erfolgreich verteidigt.
Der Speicherung der erhobenen Daten für statistische Zwecke in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder hatte das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil (PDF, 3MB, nicht barrierefrei) nicht widersprochen, denn bei der Datenerhebung für statistische Zwecke könne nach Sinn und Zweck der Statistik eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Es gehöre vielmehr zum Wesen der Statistik, dass die Daten nach ihrer statistischen Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden sollen (BVerfGE 65, 1ff.).
Durch die gesetzlich verankerte „statistische Geheimhaltung“ ist auch gewährleistet, dass die erhobenen Angaben innerhalb des Zeitraums, während dem sie in den statistischen Ämtern vorgehalten werden, nicht für andere Zwecke genutzt oder weiter gegeben werden.