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24.06.2010Pressemitteilung

Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 verabschiedet

Der Hessische Landtag hat am 23. Juni 2010 das Hessische Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 verabschiedet. Wie das Hessische Statistische Landesamt mitteilt, sind damit auch in Hessen die gesetzgeberischen Weichen für die europaweit angeordnete Durchführung von Volks- und Wohnungszählungen gestellt.

Das Hessische Ausführungsgesetz regelt die Durchführung des Zensus 2011 für Hessen. Dies betrifft insbesondere die Zuständigkeit des Hessischen Statistischen Landesamtes und die Errichtung der 33 örtlichen Erhebungsstellen bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den sieben Sonderstatusstädten. Das Ausführungsgesetz benennt die Anforderungen an die Erhebungsstellen und deren Leitung sowie die im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben. Des Weiteren werden Regelungen zur Gewährleistung des vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 entwickelten Abschottungsgrundsatzes sowie eine Rechtsgrundlage für einen finanziellen Ausgleich an die Kommunen getroffen.

Das rechtliche Fundament für den Zensus 2011 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen, die am 13. August 2008 in Kraft trat. In Deutschland wurde das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren für die Umsetzung dieser Verordnung am 15. Mai 2009 mit der Zustimmung des Bundesrates zum Zensusgesetz 2011 abgeschlossen. Das Gesetz trat am 16. Juli 2009 in Kraft. Es regelt für Deutschland im Rahmen der EU-Vorgaben den Merkmalsumfang, die Erhebungsmethode und den Stichtag, den 9. Mai 2011.

Der Zensus 2011 wird in Deutschland erstmals als registergestützte Erhebung durchgeführt, das heißt, die Daten werden weitgehend aus vorhandenen Registern gewonnen (Melderegister, Register der Bundesagentur für Arbeit, Dateien über die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes). Ergänzend werden die Gebäude- und Wohnungseigentümer postalisch befragt. So kann, im Unterschied zu einer herkömmlichen Volkszählung, auf eine Befragung aller Einwohnerinnen und Einwohner verzichtet werden. Zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen für Bund, Länder und Gemeinden ist eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei knapp 10 % der Bevölkerung vorgesehen. Die Stichprobe dient zudem dazu, ergänzende Angaben über die Bevölkerung zu gewinnen, die nicht in den Registern vorliegen, etwa über die Religionszugehörigkeit und den Migrationshintergrund.

Weitere Auskünfte erteilt das Hessische Statistische Landesamt.

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